Art. 69 – Berichte über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Die Mitgliedstaaten erfassen Daten über Einfuhren in die Gemeinschaft und Ausfuhren und Wiederausfuhren aus der Gemeinschaft auf der Grundlage der von ihren Vollzugsbehörden ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen unabhängig vom Ort der Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Informationen in Bezug auf Exemplare der in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Zeitplan in computergestützter Form und entsprechend den vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen „Guidelines for the preparation and submission of CITES annual reports“ (Leitlinien für die Ausarbeitung und Einreichung von CITES-Jahresberichten) mit. Diese Berichte sollen Informationen über die eingezogenen und beschlagnahmten Sendungen umfassen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in zwei getrennten Teilen wie folgt vorzulegen: a) Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren der Arten in den Anhängen des Übereinkommens; b) Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren anderer Arten der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und über die Einfuhr von Exemplaren von Arten in Anhang D der genannten Verordnung in die Gemeinschaft.
(3)Hinsichtlich der Einfuhr von Sendungen lebender Tiere führen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Aufzeichnungen über den Prozentsatz der Exemplare der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft tot waren.
(4)Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erfassten Informationen sind der Kommission für jedes Kalenderjahr jeweils zum 15. Juni des darauf folgenden Jahres nach Arten und nach Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrländern getrennt mitzuteilen.
(5)Die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Informationen müssen Einzelheiten zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfassen, die zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassen wurden. Zusätzlich erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über Folgendes: a) gemäß den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung registrierte Personen und Einrichtungen; b) gemäß Artikel 60 der vorliegenden Verordnung registrierte wissenschaftliche Einrichtungen; c) gemäß Absatz 63 der vorliegenden Verordnung genehmigte Züchter; d) gemäß Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung zugelassene Kaviar-(Um‐)Verpackungsbetriebe; e) die Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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