Art. 68 – Gegenseitige Anerkennung der Kennzeichnungsverfahren

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Die zuständigen Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Vollzugsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Artikel 66 genehmigten Kennzeichnungsverfahren an.
(2)Ist gemäß dieser Verordnung eine Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich, so sind in diesem Dokument alle Einzelheiten der Kennzeichnung des Exemplars anzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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