Art. 73 – Mitteilung der Durchführungsbestimmungen

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Sekretariat des Übereinkommens die Vorschriften mit, die er zur Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt, und die Rechtsinstrumente und Maßnahmen zur Anwendung und Durchsetzung dieser Vorschriften. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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