Art. 1

REG_2006_949 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 aufgeführt ist, erhält folgende Fassung:
„Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als ‚gesalzen oder in Salzlake‘ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 bis 0210 93 , wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als ‚gesalzen oder in Salzlake‘ im Sinne der Unterposition 0210 99 , wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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