Art. 24 – Zulassung der Lagerorte

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Die Zulassung wird auf Antrag des Herstellers bei der Interventionsstelle für jeden Lagerort erteilt, der folgende Voraussetzungen erfüllt: a) er ist für die richtige Lagerung von Zucker geeignet, b) er liegt an einem Standort, an dem die erforderlichen Transportmöglichkeiten für die Auslagerung des Zuckers vorhanden sind, c) die getrennte Lagerung von Beständen, die zur Intervention angeboten werden, ist möglich. Die Interventionsstellen können weitere Auflagen machen.
(2)Die Zulassung des Lagerortes wird entweder für die Lagerung in loser Schüttung oder in verpackter Form erteilt. In ihr wird eine Obergrenze festgelegt, die höchstens dem Fünfzigfachen der Tageskapazität für die Auslagerung entspricht und die der betreffenden Interventionsstelle zur Verfügung zu stellen der Antragsteller sich verpflichtet. In der Zulassung ist angegeben, für welche Gesamtmenge und für welche Auslagerungskapazität pro Tag sie erteilt wird.
(3)Der Zucker muss gekennzeichnet und zugänglich gelagert werden. Abgepackter Zucker wird auf Paletten gelagert, ausgenommen in „Big Bags“ verpackter Zucker.
(4)Die Zulassung wird von der Interventionsstelle entzogen, wenn festgestellt wird, dass eine der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Der Entzug der Zulassung kann im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen, nicht jedoch rückwirkend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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