Art. 25 – Mindestqualität des Zuckers

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Der zur Intervention angebotene Zucker muss nachstehende Voraussetzungen erfüllen: a) er wurde als Quotenzucker in demselben Wirtschaftsjahr erzeugt, in dem das Angebot eingereicht wird, b) er muss kristallförmig sein.
(2)Zur Intervention angebotener Weißzucker muss eine gesunde und handelsübliche Qualität mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 0,06 % aufweisen und frei fließend sein.
(3)Zur Intervention angebotener Rohzucker muss eine gesunde und handelsübliche Qualität aufweisen, und sein nach Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zu berechnender Rendementwert muss mindestens 89 % betragen. Im Fall von Rohrrohzucker muss der Zucker einen Sicherheitsfaktor von höchstens 0,30 aufweisen. Im Fall von Rübenrohzucker muss der Zucker folgende Eigenschaften aufweisen: — einen pH-Wert von mindestens 7,9 zum Zeitpunkt der Angebotsannahme, — einen Gehalt an Invertzucker nicht über 0,07 %, — eine Temperatur, die für die einwandfreie Lagerung kein Risiko darstellt, — einen Sicherheitsfaktor von höchstens 0,45, wenn der Polarisationsgrad 97 oder mehr beträgt, bzw. einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 1,4 %, wenn der Polarisationsgrad weniger als 97 beträgt. Der Sicherheitsfaktor wird ermittelt durch Teilung des Prozentsatzes des Feuchtigkeitsgehalts des betreffenden Zuckers durch die Differenz zwischen 100 und dem Polarisationsgrad des betreffenden Zuckers.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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