Art. 28 – Prüfung der Angebote

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Das Angebot bleibt drei Wochen vom Tag der Einreichung an gültig. Es kann jedoch mit Zustimmung der Interventionsstelle in dieser Zeit zurückgezogen werden.
(2)Die Interventionsstelle prüft das Angebot. Spätestens mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nimmt sie das Angebot an. Sie lehnt es jedoch ab, wenn die Prüfung ergibt, dass eine der geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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