Art. 29 – Lagervertrag

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

1.Der zwischen dem Anbieter und der betreffenden Interventionsstelle vor Annahme des Angebots zu schließende Lagervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Lagervertrag wird fünf Wochen nach dem Tag der Angebotsannahme wirksam und läuft mit Ende der Dekade aus, in der die Auslagerung der betreffenden Zuckermenge beendet wird. Als Dekade gilt in jedem Kalendermonat eine der Zeitspannen vom 1. bis zum 10., vom 11. bis zum 20. und vom 21. bis Monatsende.
(2)Der Lagervertrag legt insbesondere Folgendes fest: a) eine Klausel, wonach er gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen mit einer Frist von mindestens zehn Tagen gekündigt werden kann, b) die Höhe der von der Interventionsstelle zu tragenden Lagerkosten.
(3)Die Lagerkosten vom Beginn der Dekade, in der der Vertrag gemäß Absatz 2 wirksam wird, bis zum Auslaufen des Vertrags werden von der Interventionsstelle getragen.
(4)Die Lagerkosten dürfen einen Betrag von 0,48 EUR pro Tonne und Dekade nicht übersteigen.
(5)Der Lagervertrag läuft mit Abschluss der Übernahme gemäß Artikel 50 aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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