Art. 32 – Kaufpreis und Qualität des Weißzuckers

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Für zur Intervention angebotenen Weißzucker gelten folgende Ankaufspreise: — 505,52 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2006/07, — 433,20 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2007/08, — 323,52 EUR pro Tonne in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10.
(2)Weißzucker wird in folgende vier Kategorien unterteilt: a) Kategorie 1: Zucker von höherer Qualität als der Standardqualität, b) Kategorie 2: Zucker der Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, c) Kategorie 3 und 4: Zucker von minderer Qualität als der Standardqualität.
(3)Zucker der Kategorie 1 ist wie folgt beschaffen: a) gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend, b) Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %, c) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %, d) seine Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 8 und überschreitet nicht folgende Werte: — 6 für den Aschegehalt, — 4 für den Farbtyp, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, nachfolgend „Methode Braunschweig“ genannt, — 3 für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA. Ein Punkt entspricht: a) je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA bei 28° Brix, b) je 0,5 Farbtypeneinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig, c) je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.
(4)Zucker der Kategorie 3 ist wie folgt beschaffen: a) gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend, b) Polarisation: mindestens 99,7° S, c) Feuchtigkeitsgehalt: 0,06 %, d) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %, e) Farbtyp: höchstens Nr. 6, bestimmt nach der Methode Braunschweig.
(5)Zur Kategorie 4 gehört Zucker, der nicht in die Kategorien 1, 2 und 3 fällt.
(6)Der Kaufpreis nach Absatz 1 wird um folgenden Abschlag gekürzt: a) 7,30 EUR pro Tonne bei Zucker der Kategorie 3, b) 3,10 EUR pro Tonne bei Zucker der Kategorie 4.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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