Art. 33 – Kaufpreis für Rohzucker

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Für zur Intervention angebotenen Rohzucker gelten folgende Ankaufpreise: — 397,44 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2006/07, — 359,04 EUR pro Tonne im Wirtschaftsjahr 2007/08, — 268,16 EUR pro Tonne in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10.
(2)Die Kaufpreise nach Absatz 1 werden berichtigt a) um einen Zuschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers über 92 % liegt, b) um einen Abschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers unter 92 % liegt.
(3)Der Zu- bzw. Abschlag, ausgedrückt in EUR pro Tonne, ist genauso hoch wie die Differenz zwischen dem Interventionspreis für Rohzucker und dem mit einem Koeffizienten multiplizierten Interventionspreis. Dieser Koeffizient ergibt sich, indem der Rendementwert des betreffenden Rohzuckers durch 92 % geteilt wird.
(4)Der Rendementwert von Rohzucker wird gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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