Art. 56 – Freigabe der Sicherheit

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Außer im Falle höherer Gewalt wird die Ausschreibungssicherheit nur für die Menge freigegeben, a) für die der Zuschlagsempfänger — nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen einen Denaturierungsprämienbescheid oder eine Ausfuhrlizenz beantragt hat, — gemäß Artikel 51 Absatz 2 die Sicherheit gestellt oder ein Zahlungsmittel hinterlegt hat, — den Zucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist übernommen hat oder b) für die das Angebot nicht angenommen wurde.
(2)Die hinterlegte Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.
(3)Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig erachtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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