Art. 54 – Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

Für die Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts des betreffenden Zuckers bei der Übernahme gelten die Artikel 35 und 36.
Die Vertragsparteien können jedoch nach der Zuschlagserteilung vereinbaren, dass die für den Kauf des Zuckers durch die Interventionsstellen geltenden Ergebnisse der Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts auch für den im Zuge der Ausschreibung verkauften Zucker gelten sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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