Art. 51 – Freistellungsschein

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Die Übernahme des gekauften Zuckers durch den Zuschlagsempfänger oder der Abschluss eines Lagervertrags gemäß Artikel 50 Absatz 1 kann erst nach Erteilung eines Freistellungsscheins über die zugeschlagene Menge erfolgen. Freistellungsscheine können jedoch auch für Teile der genannten Menge erteilt werden. Die Freistellungsscheine werden dem Interessenten grundsätzlich auf Antrag von der betreffenden Interventionsstelle erteilt.
(2)Die Interventionsstelle erteilt den Freistellungsschein nur, wenn nachgewiesen wurde, dass der Zuschlagsempfänger eine Sicherheit geleistet hat, die die Bezahlung des Preises des zugeschlagenen Zuckers innerhalb der vorhergesehenen Frist sicherstellen soll, oder wenn er ein Zahlungsmittel hinterlegt hat. Die Sicherheit und das Zahlungsmittel entsprechen dem von dem Zuschlagsempfänger für die Zuckermenge, für die er einen Freistellungsschein beantragt hat, zu zahlenden Preis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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