Art. 49 – Zuschlagserklärung

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Die Interventionsstelle sendet den Zuschlagsempfängern eine Zuschlagserklärung zu und unterrichtet unverzüglich alle Bieter vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.
(2)Aus der Zuschlagserklärung geht verbindlich hervor: a) der Verweis auf die Ausschreibung, b) die Bezeichnung der Partie und die zugeschlagene Menge, c) je nach Fall, der Preis, der Betrag Denaturierungsprämie oder der Betrag der Ausfuhrerstattung, der für die zugeschlagene Menge berücksichtigt worden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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