Art. 50 – Übernahme des gekauften Zuckers

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Außer im Falle höherer Gewalt erfolgt die Übernahme des gekauften Zuckers spätestens vier Wochen nach dem Tag des Eingangs der Zuschlagserklärung gemäß Artikel 49. Der Zuschlagsempfänger und die Interventionsstelle können vereinbaren, dass der innerhalb dieser Frist erfolgte Abschluss eines Lagervertrags zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem Lagerhalter des betreffenden Zuckers die Übernahme ersetzt. Treten bei der Auslagerung technische Schwierigkeiten auf, so kann die Interventionsstelle jedoch für die Übernahme bestimmter Partien eine längere Frist vorsehen.
(2)Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig erachtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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