ErwGr. 5

REG_2007_1095 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

Die Ressourcen der EBLS sollten in effizienter Weise genutzt werden. Gibt es eindeutige Hinweise darauf, dass der fragliche Wirkstoff die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt und insbesondere keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Tiergesundheit oder das Grundwasser und auch sonst keinen unannehmbaren Einfluss auf die Umwelt hat, so sollte dieser Wirkstoff in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden. In derart eindeutigen Fällen wäre vor der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I kein detailliertes wissenschaftliches Gutachten der EBLS erforderlich. Allerdings sollte die EBLS zu einem späteren Zeitpunkt ihre Stellungnahme zu diesen Wirkstoffen abgeben, insbesondere, um bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung von Zulassungen durch die Mitgliedstaaten einen harmonisierten Ansatz zu gewährleisten. Gibt es hingegen eindeutige Hinweise darauf, dass ein Wirkstoff schädliche Auswirkungen hat, so braucht die Kommission diese eindeutige Sachlage nicht bestätigen zu lassen, weshalb sie die Möglichkeit haben sollte, über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs in Anhang I ohne Konsultation der EBLS zu entscheiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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