Art. 31 – Regelung zur Förderung der Einhaltung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

REG_2007_1099 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

(1)Unbeschadet des Vorrangs der Zuständigkeit des Flaggenstaats treffen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen Vorschriften und Gesetze geeignete Maßnahmen, a) um zu prüfen, ob ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen an IUU-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 28 beteiligt sind; b) in geeigneter Weise auf nachgewiesene Tätigkeiten nach Buchstabe a zu reagieren und c) zum Zwecke der Durchführung der Maßnahmen nach Buchstabe a zusammenzuarbeiten. Hierzu können die einschlägigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR zusammenarbeiten und werden sich um die Zusammenarbeit der betreffenden ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Wirtschaftszweige bemühen.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der CCAMLR, den Vertragsparteien und den Nicht-Vertragsparteien, die mit der CCAMLR zusammenarbeiten, zum Zwecke der Umsetzung der Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. rechtzeitig mit Kopie an die Kommission Berichte über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, um die Umsetzung dieser Bestandserhaltungsmaßnahme zu unterstützen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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