Art. 26a – Meldung gesichteter Schiffe

REG_2007_1099 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

(1)Wenn der Kapitän eines fangberechtigten Fischereifahrzeugs im Übereinkommensbereich ein Fischereifahrzeug sichtet, stellt er, soweit er dazu in der Lage ist, möglichst viele Angaben über dieses Schiff zusammen, unter anderem: a) Name und Beschreibung des Schiffes; b) Rufzeichen; c) Registriernummer und Lloyds/IMO-Nummer des Schiffes; d) Flaggenstaat des Schiffes; e) Fotografien des Schiffes als Beleg für die Meldung; f) alle weiteren einschlägigen Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des gesichteten Schiffes.
(2)Der Kapitän macht seinem Flaggenstaat so bald wie möglich eine Meldung mit den in Absatz 1 genannten Angaben. Der Flaggenstaat leitet solche Meldungen an das CCAMLR-Sekretariat weiter, wenn das gesichtete Schiff nach CCAMLR-Regeln IUU-Tätigkeiten ausübt“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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