Art. 5a – Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei

REG_2007_1099 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Alle Vertragsparteien, die im Übereinkommensbereich Krill fischen wollen, teilen dem Sekretariat diese Absicht mindestens vier Monate vor der ordentlichen Jahrestagung der CCAMLR unmittelbar vor der Fangsaison, in der sie die Fischerei ausüben wollen, mit.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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