Art. 1

REG_2007_1175 · zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

Abweichend von Artikel 49 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 kann Ungarn für das Wirtschaftsjahr 2007/08 vorsehen, dass Erzeuger, die in ihren eigenen Anlagen nicht mehr als 500 Hektoliter gewonnen haben, ihre Verpflichtung, die Nebenerzeugnisse zur Destillation zu liefern, durch die Rücknahme dieser Erzeugnisse unter Kontrolle erfüllen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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