ErwGr. 3

REG_2007_1175 · zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

Trotz der von Ungarn bereits eingeführten Maßnahmen reichen die Destillationskapazitäten in diesem Mitgliedstaat immer noch nicht aus, um die Gesamtheit an Nebenerzeugnissen zu destillieren. Ungarn sollte daher gestattet werden, bestimmte Kategorien von Erzeugern von der Verpflichtung zur Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung zu befreien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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