Anhang II

REG_2007_1237 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2006/696/EG erhält die Musterveterinärbescheinigung für Eier (E) folgende Fassung:
Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) 04.07 I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer des Betriebs Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Kühllager Anzahl Packstücke Nettogewicht
TEIL II: Bescheinigung E (Eier) II. Angaben zur Genusstauglichkeit II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. II.1. Bescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/amtliche Kontrolleur erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 vertraut zu sein, und bestätigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eier nach Maßgabe der genannten Verordnungen erzeugt wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen: II.1.1 Sie stammen aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführen; II.1.2 sie wurden unter den einschlägigen Bedingungen von Anhang III Kapitel I Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufbewahrt, gelagert, befördert und geliefert; (1) [II.1.3 sie erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleisches und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden; II.1.4 die gemäß den Rückstandsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere Artikel 29 dieser Richtlinie gebotenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind erfüllt; (2) [II.1.5 sie erfüllen die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, insbesondere: Eier aus Legehennenherden, bei denen durch die epidemiologische Untersuchung eines lebensmittelbedingten Ausbruchs Salmonella spp. festgestellt wurde, oder wenn keine gleichwertigen Garantien gegeben wurden, dürfen nicht eingeführt werden. [Ab 1. Januar 2009 dürfen Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind oder aus mit Salmonella spp. infizierten Herden stammen, für die ein Reduktionsziel in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegt wurde (3) und die keiner Überwachung unterliegen, die derjenigen gemäß den Bestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 gleichwertig ist, oder wenn keine gleichwertigen Garantien geboten wurden, ebenfalls nicht eingeführt werden.] Erläuterungen Teil I: Feld I.8: Erforderlichenfalls Code der Herkunftsregion eintragen, wie unter ‚Gebietscode‘ in Anhang II Teil 1 Spalte 2 der Entscheidung 2006/696/EG [letztgültige Fassung] angegeben. Feld I.11: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer(n) von Eisenbahnwaggon oder LKW bzw. Schiffsnamen angeben. Bei Lufttransport, soweit bekannt, Flugnummer angeben. Bei Transport in Behältern oder Kästen in Feld I.23 die Gesamtzahl der Behälter oder Kästen, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, die Plombennummern angeben. Teil II: (1) Streichen, falls die Sendung nicht zur Ausfuhr nach Schweden oder Finnland bestimmt ist. (2) Gilt nur für Einfuhren von Eiern der Klasse A gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006. Nichtzutreffendes streichen. (3) Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium Amtlicher Tierarzt bzw. amtlicher Kontrolleur Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Örtlich zuständige Behörde: Datum: Stempel: Unterschrift:“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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