Art. 1 – Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer

REG_2007_1238 · zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe

(1)Die Widerspruchskammer setzt sich aus fachlich und juristisch qualifizierten Mitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt eine rechtskundige Persönlichkeit.
(2)Die fachlich qualifizierten Mitglieder und ihre Stellvertreter verfügen über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation sowie über eine umfangreiche Berufserfahrung in den Bereichen Gefahrenbewertung, Expositionsbewertung oder Risikomanagement in Bezug auf die menschliche Gesundheit oder in Bezug auf Umweltgefährdung durch chemische Stoffe oder in damit verwandten Bereichen.
(3)Die rechtskundigen Mitglieder und ihre Stellvertreter verfügen über einen Hochschulabschluss der Rechtswissenschaften sowie über anerkannte Erfahrung im Gemeinschaftsrecht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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