ErwGr. 2

REG_2007_1238 · zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe

Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermächtigt die Kommission, ausführliche Vorschriften bezüglich der Qualifikationen zu erlassen, über die die Mitglieder dieser Kammer verfügen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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