ErwGr. 1

REG_2007_1238 · zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermächtigt die Europäische Agentur für chemische Stoffe (die Agentur), Entscheidungen über die Registrierung chemischer Stoffe zu treffen, und setzt eine Widerspruchskammer ein, vor der Widerspruch gegen derartige Entscheidungen der Agentur eingelegt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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