ErwGr. 2

REG_2007_1362 · zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salame Cremona (g.g.A.))

Deutschland und die Niederlande haben sich gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ausgesprochen. Diese beiden Länder haben in ihren Einsprüchen erklärt, die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 seien nicht erfüllt. Nach Ansicht Deutschlands ist vor allem der Bezug zum Erzeugergebiet nicht belegt. Nach Auffassung der Niederlande ist einerseits der Bezug zwischen dem angegebenen geografischen Gebiet (der Erzeugung) und der Bezeichnung „Salame Cremona“ nicht hinreichend belegt, ist andererseits die Tatsache, dass die Herkunft des Ausgangsprodukts Schweinefleisch ohne weitere Anforderung auf Nord- und Mittelitalien (oder sogar auf das unter Punkt 4.3 definierte geografische Gebiet) eingeschränkt wird, ausschließlich als eine den Handel behindernde Maßnahme zu werten und wird schließlich unter Punkt 4.5 nicht nachgewiesen, wie die Verpflichtung, Herstellung, Verpackung und Portionierung der „Salame Cremona“ ausschließlich im Erzeugungsgebiet vorzunehmen, zu Kontrolle und Herkunftssicherung sowie der Erhaltung der qualitativen Merkmale des Erzeugnisses beiträgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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