REG_2007_1362 · zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salame Cremona (g.g.A.))
Nach Beratungen zwischen Italien, den Niederlanden und Deutschland ist die Spezifikation der hier zur Debatte stehenden Bezeichnung ergänzt worden. Als Antwort auf den Einwand Deutschlands und der Niederlande, der Bezug zwischen Erzeugnis und Region sei nicht nachgewiesen, wurde klar aufgezeigt, dass dieser Bezug auf der Wertschätzung, den die Salami genieße, beruhe. Als Antwort auf den zweiten Einwand der Niederlande wurde die Einschränkung hinsichtlich des Ursprungsgebiets des Ausgangserzeugnisses gestrichen, die Besonderheiten der Aufzucht und Fütterung der Schweine sowie deren Einfluss auf die Merkmale des Enderzeugnisses wurden hinzugefügt. Schließlich haben die italienischen Behörden die Verpflichtung, die Portionierung und Verpackung im Erzeugungsgebiet vorzunehmen, mit Kontrollerfordernissen begründet. Sie haben außerdem argumentiert, dass die Wärmebehandlung des Erzeugnisses für die Beförderung und für das „räumlich und zeitlich entfernte“ Zerteilen die organoleptischen Eigenschaften der Wurst verändern würde. Die niederländischen Behörden haben zu erkennen gegeben, dass sie diese Erklärungen akzeptierten, sofern sie in den Antrag auf Eintragung aufgenommen würden, was geschehen ist.
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