Art. 13 – Finanzierung

REG_2007_1445 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung

(1)Die Mitgliedstaaten erhalten von der Kommission einen finanziellen Beitrag in Höhe von maximal 70 % der gemäß den Vorschriften der Kommission über die Gewährung von Finanzhilfen zuschussfähigen Kosten.
(2)Die Höhe dieses finanziellen Beitrags wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren der Europäischen Union festgelegt. Die Haushaltsbehörde bestimmt die jedes Jahr verfügbaren Mittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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