Art. 10 – Berichtigungskoeffizienten

REG_2007_1445 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung

Von den Mitgliedstaaten wird nicht verlangt, dass sie Erhebungen durchführen, die ausschließlich der Ermittlung der Berichtigungskoeffizienten dienen, die nach dem Statut auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft anzuwenden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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