Art. 9 – Verbreitung

REG_2007_1445 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung

(1)Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die endgültigen jährlichen Ergebnisse spätestens 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres. Die Veröffentlichung basiert auf den Daten, die der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate vor dem Veröffentlichungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Kommission (Eurostat), vorläufige Ergebnisse früher als 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres zu veröffentlichen; die Kommission (Eurostat) macht diese öffentlich verfügbar, unter anderem auf ihrer Website.
(2)Die von der Kommission (Eurostat) für die einzelnen Mitgliedstaaten auf aggregierter Ebene veröffentlichten Ergebnisse umfassen mindestens a) KKP auf der Ebene des BIP, b) KKP für die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum, c) Preisniveauindizes im Verhältnis zum Gemeinschaftsdurchschnitt und d) das BIP, die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum sowie die entsprechenden Pro-Kopf-Angaben in KKS.
(3)Werden Ergebnisse für eine größere Ländergruppe berechnet, bleiben die KKP der Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Unveränderlichkeit dennoch bestehen.
(4)Die veröffentlichten endgültigen KKP werden im Allgemeinen nicht überarbeitet. Im Fall von Fehlern, die unter Anhang I Nummer 10 fallen, werden jedoch berichtigte Ergebnisse nach dem dort festgelegten Verfahren veröffentlicht. Wenn sich der Volumenindex des BIP eines Mitgliedstaats aufgrund von Änderungen der dem ESVG 95 zugrunde liegenden Konzepte, die sich auf die KKP-Ergebnisse auswirken, um mehr als einen Prozentpunkt verändert, werden außerordentliche allgemeine Überarbeitungen vorgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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