Art. 4 – Aufgaben und Zuständigkeiten

REG_2007_1445 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung

(1)Die Kommission (Eurostat) ist dafür zuständig, a) die Bereitstellung der Basisinformationen zu koordinieren, b) die KKP zu berechnen und zu veröffentlichen, c) die Qualität der KKP gemäß Artikel 7 zu gewährleisten, d) die Methodik im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten zu entwickeln und weiterzugeben, e) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Gelegenheit haben, die KKP-Ergebnisse vor ihrer Veröffentlichung zu kommentieren, und dass alle eventuellen Kommentare gebührend berücksichtigt werden, und f) das Methodikhandbuch gemäß Anhang I Nummer 1.1 zu verfassen und zu verbreiten.
(2)Die Mitgliedstaaten liefern die Basisinformationen nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren. Sobald das Verfahren der Datenvalidierung gemäß Anhang I Nummer 5.2 abgeschlossen ist, bestätigen die Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat schriftlich die Erhebungsergebnisse, für die sie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Methodik der Datenerhebung und prüfen die Plausibilität der Daten einschließlich der von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Basisinformationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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