Art. 5 – Übermittlung der Basisinformationen

REG_2007_1445 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von Daten.
(2)Die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen werden in dem technischen Format und innerhalb der Fristen übermittelt, die in Anhang I festgelegt sind.
(3)Wenn den Mitgliedstaaten Basisinformationen von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellt werden, übermittelt die Kommission (Eurostat) eine Darstellung der Methodik, damit die Mitgliedstaaten eine Plausibilitätsprüfung vornehmen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 REG_2007_1445 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 5 REG_2007_1445 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.