Art. 2 – Systemaufzeichnungen

REG_2007_1497 · zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, nachstehend die „Systemaufzeichnungen“ genannt, enthalten den Namen, die Anschrift und Telefonnummer des Betreibers.
(2)Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über die in einem Brandschutzsystem enthaltene Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen.
(3)Enthalten die technischen Spezifikationen des Herstellers oder die Kennzeichnung des Systems keine Angaben über die in einem Brandschutzsystem enthaltene Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen, so sorgt der Betreiber dafür, dass diese Menge von zertifiziertem Personal festgestellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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