Art. 3 – Prüfung der Systemaufzeichnungen

REG_2007_1497 · zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Vor der Durchführung der Kontrollen auf Dichtheit prüft das zertifizierte Personal die Systemaufzeichnungen.
(2)Dabei werden Angaben über wiederholt auftretende Probleme oder über Problembereiche mit besonderer Aufmerksamkeit geprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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