ErwGr. 18

REG_2007_1523 · über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten sollten die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängenden Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass sie angewendet werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung Sendungen von Katzen- und Hundefellen beschlagnahmen, Rechtsvorschriften erlassen, die die Einziehung und Zerstörung solcher Sendungen und die Aussetzung oder Entziehung der den betreffenden Händlern gewährten Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erlauben. Die Mitgliedstaaten sollten veranlasst werden, strafrechtliche Sanktionen anzuwenden, sofern dies nach ihrem nationalen Recht möglich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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