ErwGr. 4

REG_2007_1523 · über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

Es gibt Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Handel mit Pelzen und Pelzprodukten sowie über deren Einfuhr, Gewinnung und Kennzeichnung, die verhindern sollen, dass Katzen- und Hundefelle in Verkehr gebracht oder in anderer Weise zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. Während einige Mitgliedstaaten die Gewinnung von Pelzen aus Katzen- und Hundefellen vollständig untersagt haben, indem die Haltung oder Tötung solcher Tiere zu Zwecken der Pelzgewinnung verboten wurde, haben andere die Gewinnung oder Einfuhr dieser Felle oder von Produkten, die solche Felle enthalten, eingeschränkt. In einigen Mitgliedstaaten wurden Kennzeichnungsvorschriften eingeführt. Das zunehmende Problembewusstsein der Bürger dürfte künftig noch mehr Mitgliedstaaten dazu veranlassen, einschränkende Maßnahmen auf nationaler Ebene zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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