ErwGr. 28

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

An der Agentur sollten sich auch die Bewerberländer beteiligen können. Überdies sollten sich die Länder, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, an der Agentur beteiligen können, da dies der Union die Möglichkeit eröffnet, die betreffenden Länder in ihren Bemühungen um europäische Integration zu unterstützen, indem sie eine allmähliche Angleichung der Rechtsvorschriften dieser Länder an das Gemeinschaftsrecht sowie die Weitergabe von Wissen und bewährten Praktiken insbesondere in den Bereichen des Besitzstands fördert, die bei den Reformen in den westlichen Balkanstaaten als zentraler Bezugspunkt dienen sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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