ErwGr. 31

REG_2007_168 · zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Der Beitrag der Agentur zur Gewährleistung der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte im Rahmen des Gemeinschaftsrechts dürfte sich förderlich auf die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft auswirken. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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