(1)Unbeschadet des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Mitgliedstaaten, a) in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 zur Anwendung kommt, oder b) denen aufgrund des Artikels 70 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eine Ausnahme von der Anforderung der Kofinanzierung von Gemeinschaftsbeihilfen gewährt wurde, im Zeitraum von 2007 bis 2012 auf alle in ihrem Hoheitsgebiet in einem gegebenen Kalenderjahr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu gewährenden Beträge von Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Kürzung (nachstehend „fakultative Modulation“ genannt) anwenden.
(2)Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge stehen in dem Mitgliedstaat, in dem sie frei geworden sind, als gemeinschaftliche Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zur Verfügung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.
(3)Die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation werden auf derselben Berechnungsgrundlage vorgenommen wie bei der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Auf die den Betriebsinhabern gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge werden diese Kürzungen nicht angewendet. Bei Anwendung von Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag in Höhe des Betrags, der sich aus der Anwendung des Kürzungsprozentsatzes auf die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger ergibt. Auf diesen zusätzlichen Betrag werden weder die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation noch die Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet. Der sich aus der Anwendung von Unterabsatz 2 ergebende Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Kalenderjahres gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge darf die Obergrenzen nicht überschreiten, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren festgesetzt werden. Erforderlichenfalls passen die Mitgliedstaaten den zusätzlichen Beihilfebetrag um einen linearen Prozentsatz an, um diese Obergrenzen einzuhalten.
(4)Jeder Mitgliedstaat wendet pro Kalenderjahr einen einzigen Satz für die fakultative Modulation an. Dieser Satz kann in vorgegebenen Schritten fortschreitend geändert werden. Der höchstmögliche Kürzungssatz beträgt 20 %.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025
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