Art. 4

REG_2007_378 · mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

(1)Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge werden von der Kommission festgesetzt, wobei sie Folgendes zugrunde legt: a) eine Berechnung im Falle eines einheitlichen nationalen Satzes der fakultativen Modulation; b) im Falle von Mitgliedstaaten, die regional gestaffelte Sätze anwenden, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 von den Mitgliedstaaten in ihren Anträgen mitgeteilten Beträge bzw. die aktualisierten Beträge gemäß Artikel 3 Absatz 3. Diese Nettobeträge werden in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einbezogen.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenzen gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten einbezogenen Nettobeträge anzuwenden. Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 findet auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten einbezogenen Nettobeträge keine Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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