Art. 14 – Berichte der Mitgliedstaaten

REG_2007_391 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben, auf deren Grundlage letztere die Verwendung der Finanzhilfe überprüfen und die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf die Kontroll-, Inspektions- und Überwachungstätigkeiten beurteilen kann.
(2)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ferner Folgendes vor: a) jährlich bis zum 31. März einen Zwischenbericht über ihr Fischereiüberwachungsprogramm für das Vorjahr mit Angaben über i) die abgeschlossenen Vorhaben und den Stand der Durchführung des Fischereiüberwachungsprogramms, ii) eine Vorschätzung der Erstattungsanträge für das laufende und das folgende Jahr, iii) die Auswirkungen der Vorhaben auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in den Programmen vorgesehenen Indikatoren, iv) etwaige Anpassungen am ursprünglichen Fischereiüberwachungsprogramm; b) bis zum 31. März 2014 einen Schlussbericht mit Angaben über i) die abgeschlossenen Vorhaben, ii) die Kosten der Vorhaben, iii) die Auswirkungen der Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in den Programmen vorgesehenen Indikatoren, iv) etwaige Anpassungen an den ursprünglichen Fischereiüberwachungsprogrammen, v) die Auswirkungen der Finanzhilfe auf die Fischereiüberwachungsprogramme im gesamten Zeitraum 2007—2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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