Art. 12 – Währung

REG_2007_391 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

(1)Fischereiüberwachungsprogramme, Anträge auf Ausgabenerstattung und Anträge auf Vorschusszahlungen sind in Euro auszudrücken.
(2)Die Erstattung erfolgt in Euro auf Basis des Wechselkurses, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem die anweisungsbefugte Dienststelle der Kommission die Zahlung bzw. Wiedereinziehung in Auftrag gegeben hat.
(3)Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, geben den verwendeten Wechselkurs an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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