Art. 10 – Vorschüsse

REG_2007_391 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

(1)Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission für die einzelnen Vorhaben einen Vorschuss in Höhe von bis zu 50 % der mit der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 bewilligten Finanzhilfe gewähren. Der Vorschussbetrag wird von etwaigen Zwischenbeträgen sowie vom Schlussbetrag der Finanzhilfe, die der betreffende Mitgliedstaat für das Vorhaben erhält, abgezogen.
(2)Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zwischen der betreffenden Behörde und dem Lieferanten bei.
(3)Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 keine rechtliche Verpflichtung eingegangen, so ist ein bereits bewilligter Zuschuss umgehend zurückzuzahlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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