Art. 8 – Durchführung von Vorhaben

REG_2007_391 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

(1)Vorhaben beginnen und enden entsprechend dem im Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung vorgesehenen Zeitplan.
(2)Im Zeitplan sind die voraussichtlichen Daten für Beginn und Ablauf von Vorhaben festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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