Art. 5 – Erstattungsfähige Ausgaben

REG_2007_391 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die
a)im Fischereiüberwachungsprogramm vorgesehen sind und
b)sich auf die in Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Maßnahmen beziehen;
c)Vorhaben mit Kosten von über 40 000 EUR (ohne MwSt.) betreffen, ausgenommen bei in Artikel 8 Buchstabe a Ziffer ii bzw. v der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Maßnahmen oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen;
d)sich aus rechtlichen Verpflichtungen und Mittelbindungen ergeben, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 dieser Verordnung eingegangen sind;
e)Vorhaben betreffen, die gemäß Artikel 8 durchgeführt werden;
f)soweit zutreffend, spezifischen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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