Art. 2 – Definitionen

REG_2007_391 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
a)„jährliches Fischereiüberwachungsprogramm“: ein von einem Mitgliedstaat erstelltes Jahresprogramm im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006;
b)„Mittelbindung“: die Bereitstellung der zur Leistung aufeinander folgender Zahlungen im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung erforderlichen Mittel;
c)„rechtliche Verpflichtung“: das Eingehen oder Festlegen einer Leistungsverpflichtung durch die Bewilligungsbehörde eines Mitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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