Art. 3 – Jahresprogramme für die Fischereiüberwachung

REG_2007_391 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

(1)Mitgliedstaaten, die für Ausgaben im Sinne von Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten, teilen der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ihr Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung mit.
(2)Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 geben die Mitgliedstaaten in ihrem Fischereiüberwachungsprogramm für jedes Vorhaben Folgendes an: a) eine jährliche Vorausschätzung der Erstattungsanträge; b) die geplanten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit, dass für das betreffende Vorhaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wurde; b) soweit das Vorhaben den Erwerb und die Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen betrifft: den Schiffs- oder Flugzeugtyp; d) eine Beschreibung gemäß Anhang I aller Mittel, die den Behörden für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehen.
(3)Die Förderfähigkeit bestimmter Maßnahmen ist in den Anhängen II, III und IV geregelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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