Art. 6 – Erstattungsfähige Ausgaben für bestimmte Maßnahmen

REG_2007_391 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

(1)Ausgaben im Zusammenhang mit neuen Kontrolltechnologien sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats den Vorschriften von Anhang II genügen und zur Überwachung von Fischereitätigkeiten getätigt werden.
(2)Ausgaben für den Erwerb und die Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats den Vorschriften von Anhang III genügen und zur Überwachung von Fischereitätigkeiten getätigt werden, und zwar für mindestens 25 % seiner Tätigkeit.
(3)Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme sowie für Seminare und Multimedia-Instrumente sind insoweit erstattungsfähig, als sie den Vorschriften von Anhang IV genügen. Diese Ausgaben können u. a. Folgendes betreffen: a) die Methodik der Fischereiüberwachung; b) Gemeinschaftsvorschriften betreffend die gemeinsame Fischereipolitik und insbesondere die Fischereiüberwachung; c) die Anwendung von Techniken der Fischereiüberwachung; d) die Anwendung der geltenden Überwachungsregelung durch die Mitgliedstaaten in Einklang mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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