Art. 9 – Nichtdurchführung und zeitliche Verzögerung von Vorhaben

REG_2007_391 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

Beschließt ein Mitgliedstaat, Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewährt wurde, nicht oder nur zum Teil durchzuführen, oder kommt es zu einer zeitlichen Verzögerung, so setzt er die Kommission hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis und gibt dabei Folgendes an:
a)die Auswirkungen auf sein Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung, einschließlich der finanziellen Auswirkungen;
b)die Gründe für die Verzögerung bzw. Nichtdurchführung;
c)den voraussichtlichen neuen Zeitrahmen für die Durchführung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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