Art. 13 – Genehmigung

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Fangmengen nach Maßgabe der Artikel 14 bis 16 und der Artikel 19 bis 25 Fänge in Gemeinschaftsgewässern tätigen.
2.Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) b) Weißer Hai (Carcharodon carcharias).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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